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Die Justiz Anfang des 19. Jahrhunderts am Beispiel des Schinderhannes-Prozesses
Der Prozess der Schinderhannesbande gilt als einer der ersten "Medien-Prozesse" und erregte größtes Interesse. Allein der Zeitraum der Beweiserhebung und der Umfang des gesammelten Materials waren auch für damalige Verhältnisse rekordverdächtig. Doch wie gestalteten sich 'die Verhältnisse' um 1803 in Mainz und der Region?

Posted 17-10-2003

 
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Mainz und Department Donnersberg als Teil der Republik Frankreich
Die Eroberung des linken Rheinufers im Jahre 1794 durch französische Revolutionstruppen beseitigte schlagartig die seit Jahrhunderten festgefügte Staats- und Gesellschaftsordnung des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation. Die linksrheinischen geistlichen Kurstaaten Köln, Mainz und Trier sowie die zahlreichen weltlichen Territorien wurden nach dem Frieden von Lunéville am 9. März 1801 völkerrechtlich bis 1814 zu einem festen Bestandteil der "einen und unteilbaren Republik" Frankreich.

Die eroberten Gebiete standen zunächst unter einer Militärverwaltung. Erst der Frieden von Campo Formio sowie die Kapitulation von Mainz (1797) ermöglichten es Frankreich, den Aufbau einer Zivilverwaltung in Angriff zu nehmen. Übertragen wurde diese Aufgabe dem ehemaliger Pariser Richter Franz Joseph Rudler. Seine in den folgenden Monaten erlassenen Verfügungen bildeten den Ausgangspunkt für einen entscheidenden und nachhaltigen Wandel, der sich auf alle politischen, sozialen, ökonomischen, kulturellen und mentalen Bereiche erstreckte. Das Fundament der Maßnahmen Rudlers bildete eine an Frankreich orientierte Verwaltungsgliederung in vier Departements mit den Hauptorten Aachen für das Rœrdepartement, Trier für das Saardepartement, Koblenz für das Rhein- und Moseldepartement und Mainz für das Donnersbergdepartement.

Mit dem Dekret vom 8. Februar 1798 setzte Rudler zudem alle bisherigen Gerichtsbarkeiten außer Kraft und errichtete in jedem Departement ein Zivil- sowie ein Kriminalgericht. Im Unterschied zum Inquisitionsprozess der frühen Neuzeit wurden Strafverfahren künftig öffentlich geführt. Jeder Angeklagte hatte das Recht auf einen Strafverteidiger, die Folter zur Herbeiführung von Geständnissen wurde verboten.

Am 18. Pluviôse an IX (07.02.1801) legte Napoleon darüber hinaus die gesetzliche Grundlage für die Errichtung sogenannter Sondergerichte (Tribunal criminel spécial), die in den einzelnen Departements gegen die dort agierenden Räuberbanden vorgehen sollten. Ein solches Sondergericht wurde im April bzw. im Juni 1802 auch in Mainz eingerichtet, das künftig als zentrale Instanz die Ermittlungen gegen die Schinderhannesbande führte.

Räuberbanden – kriminelle Vereinigungen um 1800
Räuberbanden als kriminelle Vereinigungen mehrerer Personen, die sich zum Begehen von Straftaten zusammenschlossen, machten in Deutschland seit dem 16. Jahrhundert die ländlichen Regionen unsicher. Sie agierten vorzugsweise in den territorial zerklüfteten Gebieten Südwest- und Westdeutschlands, in denen der rasche Wechsel in ein benachbartes Territorium eine effektive Strafverfolgung nahezu unmöglich machte.

Vor allem waren sie in politisch oder wirtschaftlich unsicheren Zeiten aktiv, in denen die Staatsmacht nicht handlungsfähig war: Das Spektrum der dabei von diesen Banden verübten Delikte reichte vom einfachen Diebstahl über Raub und Erpressung bis hin zu Mord.

In der frühen Neuzeit rekrutierten sich die Mitglieder der Räuberbanden vornehmlich aus den nichtseßhaften Unterschichten ("Vaganten"), die außerhalb oder am Rande der "etablierten Gesellschaft" standen. Zu ihnen zählten beispielsweise Bettler, Tagelöhner, fahrende Handwerker oder Krämer, ehemalige Soldaten sowie Juden und Zigeuner. Sie bildeten den Kern der Banden, der in einer engen Verbindung zu Teilen der lokalen seßhaften Bevölkerung stand. Diese unterstützte die Banden, indem sie ihnen sicheren Unterschlupf gewährte oder sie mit Hinweisen auf lohnende Opfer versorgte. Mitunter nahmen sie auch an den einzelnen Delikten direkt teil.

Typisch für die Banden in jener Zeit war das Fehlen einer festen Struktur mit einem ständigen "Räuberhauptmann" an der Spitze. Vielmehr waren sie locker organisiert und fanden sich nur zu größeren Delikten - wie beispielsweise den Überfällen - zusammen. Unmittelbar nach der Tat zogen sie sich in verschiedene Schlupfwinkel zurück, um der damals nur schwach ausgebildeten behördlichen Strafverfolgung zu entgehen. Aufgrund der territorialen Zersplitterung des Alten Reiches und der geringen Effizienz der Polizei stand die Obrigkeit dieser Erscheinungsform des Berufsverbrechertums meist hilflos gegenüber.

Rächer der Enterbten oder verderbter Räuber
Die romantisierende Verklärung von Räuberbanden setzte bereits an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert ein und löste die Motive der religiösen Erbauungsliteratur der vorangegangenen Jahrhunderte ab, in denen Räuber als Werkzeuge des Teufels dargestellt und in der das Ausmaß sowie die Gefährlichkeit der Bandenkriminalität bewußt überzeichnet worden war.

Das in der Epoche des "Sturm und Drang" von Friedrich Schiller verfaßte Drama "Die Räuber" trug entscheidend zur neuen Sichtweise bei. An die Stelle der Erbauung und Abschreckung trat nun – neben der authentischen oder fiktiven Kriminalerzählung – die bewußte Verfremdung der historischen Realität. Durchgehend läßt sich dabei ein Leitmotiv erkennen: Die Darstellung eines historischen Räubers in Balladen, Theaterstücken, Flugschriften oder Liedern wurde in die jeweils aktuelle Zeit übertragen. Der Räuber erschien als "edle" Person, die zusammen mit Gleichgesinnten das ihnen von der Gesellschaft zugefügte Unrecht rächte und durch ihr Handeln soziale bzw. politische Mißstände anprangerte.

Der Mythos Schinderhannes: Zahlreiche Legenden
Diese Attribute hat man bis heute auch dem 'Schinderhannes' Johannes Bückler zugeschrieben, der nicht nur den Menschen an Rhein, Mosel, Saar und Nahe immer noch ein Begriff und Mythos ist. Schon zu seinen Lebzeiten rankten sich um ihn – entgegen der historischen Wirklichkeit – zahlreiche Legenden, die in Liedern und Bühnenstücken weitergetragen und im Laufe der Jahre ausgeschmückt wurden – als Anführer einer Bande wilder Gesellen hauste er in Wäldern und residierte auf Burgen.

Seine brutalen Verbrechen traten hingegen in den Hintergrund und wurden bagatellisiert. Bereits der 1803 in Mainz geführte Prozeß gegen die Bande oder die zeitgenössische Publizistik machten deutlich, daß die Charakterisierung des Schinderhannes als Freiheitskämpfer und Rebell nicht den historischen Tatsachen entsprach, keine seiner Straftaten war politisch motiviert oder richtete sich gegen eine bevorzugte Opfergruppe. Trotzdem beschreibt man ihn bis heute als einen „Robin Hood des Hunsrücks“, der ausschließlich die Reichen bestahl und die Beute an die Armen verteilte, als Freiheitskämpfer gegen die Willkür der damaligen französischen Fremdherrschaft und deren Handlanger stieg er sogar zum nationalen Helden auf.

Zur Verbreitung von Räubermythen trug nicht zuletzt auch in hohem Maße das Medium Film bei, was gerade die Umsetzung des Schinderhannes-Stoffes verdeutlicht: In der ersten Verfilmung, die 1928 unter der Leitung von Kurt Bernhardt stand, wurde Schinderhannes – nicht zuletzt wegen der Wirtschaftskrise und Massenarmut in der Weimarer Republik – als 'Rebell vom Rhein', als proletarischer Vorkämpfer gegen die kapitalistische Klassengesellschaft, präsentiert. In der Verfilmung des Stoffes 1958 durch den Regisseur Helmut Käutner fehlten hingegen jegliche politische Anspielungen: Im Vordergrund stand die gefühlsbetonte und romantische Geschichte von Schinderhannes (Curd Jürgens) und seiner Geliebten Julchen (Maria Schell). Eine erneute Umdeutung des Räubermotivs erfolgte indes erst wieder in den 1970er Jahren, als durch Filme über Räuber erneut Kritik an sozialen und politischen Mißständen der Zeit geübt wurde.

Schinderhannes - Der bekannteste Räuber Deutschlands
Der "Schinderhannes" Johannes Bückler ist bis heute – nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen verklärenden Darstellungen – der bekannteste Räuber in Deutschland. Er wurde um 1780 in Miehlen bei Nastätten als Sohn eines Abdeckers geboren. Seine Familie ließ sich später im Hunsrück nieder, wo sich der Vater mehr schlecht als recht verdingte.

Im Zuge der Revolutionskriege hielten seit 1792 französische Truppen das gesamte linksrheinische Gebiet besetzt. Die alten Verwaltungsstrukturen hatten sich aufgelöst, und gerade die ländliche Bevölkerung stand der neuen Staatsmacht aufgrund der zahllosen Plünderungen ablehnend gegenüber.

In diese Zeit fiel mit den Diebstählen von Lebensmitteln und Vieh der Beginn der kriminellen Karriere des Schinderhannes. Die zumeist geringe Beute diente vornehmlich der Eigenversorgung. 1796 wurde der Schinderhannes erstmals in Kirn inhaftiert, kurze Zeit später gelang ihm jedoch die Flucht. Er fand Kontakt zu Angehörigen des kriminellen Milieus, das in jener unruhigen Zeiten den Hunsrück bevölkerte und mit denen er zahlreiche Verbrechen, darunter auch zwei Morde, beging.

Obwohl der Schinderhannes in den folgenden Jahren mehrfach inhaftiert wurde, konnte er immer wieder ausbrechen, was ihm bereits zu Lebzeiten zu einem gewissen Ruhm verhalf. Nach seiner Flucht aus dem Gefängnis in Simmern im August 1799 erreichte seine Karriere ihren Höhepunkt: Mit seiner Bande erstürmte er die Häuser begüterter Kaufleute oder überfiel auf offener Landstraße die Reisenden. Durch Brandbriefe, die er mit "Johannes durch den Wald" unterzeichnete, erpreßte er größere Geldsummen und stellte "Sicherheitskarten" aus, die den Besitzern sicheres Geleit garantieren sollten. Die Opfer wurden bei den Aktionen in der Regel brutal mißhandelt, indem man ihnen beispielsweise eine brennende Kerze unter den Arm hielt oder sie mit Messerstichen quälte; einige Opfer wurden sogar ermordet, damit sie keine Hinweise auf die Täter gaben.

Wende in den Jahren 1801/2
Alle Versuche der Behörden, der Bande das Handwerk zu legen, schlugen fehl: Schinderhannes und seine Komplizen waren sich so sicher, dass sie selbst an Hochzeiten oder Kirchweihfesten teilnahmen. Insgesamt beging die Bande zwischen 1796 und 1802 mindestens 211 Delikte.
Die Wende erfolgte 1801 bzw. 1802, als die Einwohner von Staudernheim bzw. Waldgrehweiler erstmals gegen die Räuber vorgingen, so dass in der Folgezeit viele Verbrechen misslangen. Auch die Obrigkeit hatte neue Strategien im Kampf gegen die Räuberbanden entwickelt: Durch massive Polizeistreifen sowie infolge einer engen Zusammenarbeit mit den benachbarten Staaten wurde der Fahndungsdruck auf die Bande erhöht. Schon bald konnten einzelne Bandenmitglieder festgenommen werden. In seinem Wirkungskreis mehr und mehr eingeschränkt, setzte sich der Schinderhannes mit einigen Getreuen auf das rechte, vermeintlich sicherere Rheinufer ab, um sich dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Hier wurde er jedoch am 31. Mai 1802 in Wolfenhausen bei Weilburg von kurtrierischen Behörden verhaftet und an die Franzosen ausgeliefert. In seinen Verhören gab er äußerst bereitwillig Auskunft über seine Verbrechen und nannte alle daran beteiligten Komplizen. Diese wurden ebenfalls nach und nach ergriffen. Die Untersuchungen der Justizbehörden zogen sich bis 1803 hin, und ihre Ergebnisse bildeten die Grundlage für den Prozeß, der am 24. Oktober 1803 gegen 68 Angeklagte eröffnet wurde.

20 Todesurteile
Unter dem Vorsitz von Georg Friedrich Rebmann verurteilte das Spezialgericht am 20. November 1803 20 Räuber zum Tode durch die Guillotine. Weitere 24 angeklagte Bandenmitglieder erhielten langjährige Gefängnisstrafen, die übrigen wurden freigesprochen.

"Fortschritt" Guillotine
Die 1532 vom Regensburger Reichstag verabschiedete "Peinliche Halsgerichtsordnung", nach dem damals regierenden Kaiser Karl V. auch Constitutio Criminalis Carolina genannt, bildete bis zum Ende des Alten Reichs die Grundlage für die Strafgesetzgebung und Strafrechtssprechung in Deutschland. Die von der Carolina vorgesehenen Todesstrafen variierten je nach Delikt: Vierteilung bei Verrat, Rädern bei Vergiftung und Mord, Feuer bei Zauberei, Münzfälschung, widernatürlicher Unzucht und Brandstiftung, Galgen bei schwerem Diebstahl und Schwert bei Vergewaltigung, Raub, Aufruhr, Fehde und Totschlag.

Die Französische Revolution leitete mit der Erklärung der Menschenrechte 1789 die Reform des Strafrechts in Frankreich ein und erhob die Gleichheit aller zum Tode Verurteilten zum Grundsatz. Die auf Vorschlag des Arztes Joseph-Ignace Guillotin (1738-1814) eingeführte Enthauptungsmaschine bedeutete nicht nur eine Vereinheitlichung, sondern in gewisser Weise auch eine "Humanisierung" der Hinrichtungspraxis, da die Guillotine aufgrund der technischen Präzision das physische Leid der Verurteilten verminderte.

Auch in dem seit 1798 französischen Mainz wurde die Todesstrafe fortan mit der Guillotine vollzogen. Welchen "Fortschritt" die Guillotine gegenüber dem herkömmlichen System grausamer Todesstrafen bedeutete, brachte Schinderhannes selbst zur Sprache. Er fürchtete nämlich offenbar während des Prozesses in Mainz, nach dem alten Recht gerichtet zu werden - dies hätte bedeutet, durch Rädern zu Tode zu kommen. Er reagierte erleichtert, als er vom Gerichtspräsidenten erfuhr, dass er keinen anderen Tod als den unter der Guillotine zu fürchten habe.

Nach dem Zusammenbruch der französischen Herrschaft und der Eingliederung von Mainz und Rheinhessen in das Großherzogtum Hessen-Darmstadt 1816 blieb das französische Strafrecht in Geltung. Zum Tode Verurteilte wurden in Mainz also weiterhin mit der Guillotine hingerichtet.

Der Artikel 102 des am 23. Mai 1949 ratifizierten Grundgesetzes schaffte die Todesstrafe jedoch ab.

In der Deutschen Demokratischen Republik wurde die Todesstrafe 1987 abgeschafft.

Quelle: Pressemeldung der Stadt Mainz vom 15.10.2003

 
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